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   SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16   

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SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16 (https://dejure.org/2021,19826)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 03.05.2021 - S 26 AS 573/16 (https://dejure.org/2021,19826)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - S 26 AS 573/16 (https://dejure.org/2021,19826)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 26.02.2019 - B 1 KR 20/18 R

    Krankenversicherung - Genehmigungsfiktion - Begrenzung auf erforderliche Leistung

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Auch fingierte Festsetzungsentscheidungen bleiben wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind ( § 39 Abs. 2 SGB X; vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 1 KR 20/18 R, RdNr 29 mwN ).

    Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Situation nicht mehr besteht ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 1 KR 20/18 R, RdNr 29 mwN ).

    Die fingierte Festsetzungsentscheidung schützt den Adressaten dadurch, dass sie ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Aufhebung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 1 KR 20/18 R, RdNr 29 ).

    Der Beklagte regelte mit der endgültigen Festsetzung der Leistung weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf ( vgl §§ 45, 47, 48 SGB X ) der fingierten Festsetzungsentscheidungen ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 1 KR 20/18 R, RdNr 30 mwN ).

    Die endgültigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig, weil sie den - wie bereits dargelegt - wirksamen, nicht zurückgenommenen, nicht widerrufenen, nicht anderweitig aufgehobenen oder nicht durch Zeitablauf oder nicht auf andere Weise erledigten ( § 39 Abs. 2 SGB X; vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 1 KR 20/18 R, RdNr 29 mwN ) fingierten endgültigen Festsetzungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 diametral widersprechen und den Kläger deshalb in seinen sich aus eben diesen fingierten endgültigen Festsetzungsentscheidungen ergebenden Leistungsansprüchen verletzen ( vgl zu dieser Folge: Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 1 KR 20/18 R, RdNr 31 ).

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Die endgültigen Festsetzungsverfügungen sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten, die sich mit Erlass der hier streitbefangenen endgültigen Festsetzungsverfügungen auf sonstige Weise erledigt haben < § 39 Abs. 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X); vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R, RdNr 13 > ersetzten.

    Zwar hat der Beklagte durch die angegriffenen Verfügungen dem Kläger endgültig geringere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als ursprünglich gewährt, weshalb der Kläger in Fällen der vorliegenden Art im Ergebnis eine Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend "festzustellende Leistung" im Sinne des § 41a Abs. 3 S 1 SGB II begehren müsste und sich deshalb das Klageziel neben der Aufhebung der Festsetzungsentscheidungen mit Anfechtungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG auch darauf zu richten hätte, den Beklagten mit Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihm - dem Kläger - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ), die für den Fall, dass noch höhere Leistungen begehrt werden, als ursprünglich vorläufig festgesetzt worden waren, noch mit Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG iVm § 56 SGG zu kombinieren wären.

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    b) Streitgegenstand ist vor diesem Hintergrund der Anspruch des Klägers auf abschließende Festsetzung eines höheren Anspruches auf passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II>, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Zwar hat der Beklagte durch die angegriffenen Verfügungen dem Kläger endgültig geringere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als ursprünglich gewährt, weshalb der Kläger in Fällen der vorliegenden Art im Ergebnis eine Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend "festzustellende Leistung" im Sinne des § 41a Abs. 3 S 1 SGB II begehren müsste und sich deshalb das Klageziel neben der Aufhebung der Festsetzungsentscheidungen mit Anfechtungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG auch darauf zu richten hätte, den Beklagten mit Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihm - dem Kläger - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ), die für den Fall, dass noch höhere Leistungen begehrt werden, als ursprünglich vorläufig festgesetzt worden waren, noch mit Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG iVm § 56 SGG zu kombinieren wären.
  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Die endgültigen Festsetzungsverfügungen sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Festsetzungsentscheidungen des Beklagten, die sich mit Erlass der hier streitbefangenen endgültigen Festsetzungsverfügungen auf sonstige Weise erledigt haben < § 39 Abs. 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X); vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R, RdNr 13 > ersetzten.
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    b) Streitgegenstand ist vor diesem Hintergrund der Anspruch des Klägers auf abschließende Festsetzung eines höheren Anspruches auf passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) für jeden einzelnen Monat des Streitzeitraumes vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 ( vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs. 2 S 1 SGB II>, § 11 Abs. 3 S 1 SGB II, § 20 Abs. 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs. 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, RdNr 28 ).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Über die Klagen konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 25. März 2021 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 55/19 R

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, auch für die Erstattungsverfügung des Beklagten ( vgl zur Einbeziehung auch der Erstattungsverwaltungsakte: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 31/16 R, RdNr 12 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 55/19 R, RdNr 9 ff ).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Zwar hat der Beklagte durch die angegriffenen Verfügungen dem Kläger endgültig geringere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als ursprünglich gewährt, weshalb der Kläger in Fällen der vorliegenden Art im Ergebnis eine Korrektur der Entscheidungen des Beklagten über die abschließend "festzustellende Leistung" im Sinne des § 41a Abs. 3 S 1 SGB II begehren müsste und sich deshalb das Klageziel neben der Aufhebung der Festsetzungsentscheidungen mit Anfechtungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG auch darauf zu richten hätte, den Beklagten mit Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihm - dem Kläger - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ), die für den Fall, dass noch höhere Leistungen begehrt werden, als ursprünglich vorläufig festgesetzt worden waren, noch mit Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG iVm § 56 SGG zu kombinieren wären.
  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 31/16 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.05.2021 - S 26 AS 573/16
    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, weil sie sie für überzeugend hält, auch für die Erstattungsverfügung des Beklagten ( vgl zur Einbeziehung auch der Erstattungsverwaltungsakte: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 31/16 R, RdNr 12 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 55/19 R, RdNr 9 ff ).
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

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